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halten und stellen. Der Abnehmer hat uns sofort schriftlich über jede Beschlagnahme der Ware zu informieren. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Risiken wie Feuer, Explosion, Einbruch oder Diebstahl zu versichern und uns auf unseren Wunsch hin die betreffenden Versicherungspolicen vorzulegen. 6.3 Der Abnehmer ist verpflichtet, auf unser erstes Verlangen hin an der Bestellung eines Pfandsrechts an Forderungen, welche der Abnehmer kraft Weiterlieferung der Vorbehaltsware an seine Abnehmer erwirbt oder erwerben wird, mitzuwirken. In dem Falle sind wir berechtigt, uns entweder für ein öffentliches oder ein stilles Pfandrecht zu entscheiden. Artikel 7 Garantien, Reklamationen 7.1 Wir leisten Gewähr dafür, dass die von uns gelieferte Ware ordnungsgemäß ist und den im Handelsverkehr in unserer Branche diesbezüglich allgemein üblichen Anforderungen genügt. Geringe im Handel für zulässig erachtete Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht u.ä. sind kein Grund für Reklamationen. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Wareneingang auf Ordnungsgemäßheit zu überprüfen, es sei denn, es wurde vereinbart, dass die Warenprüfung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt. 7.2 Wenn die auf diese Weise vom Abnehmer geprüfte Ware von ihm oder in seinem Namen genehmigt wurde, ist der Abnehmer nicht mehr zu Reklamationen was Qualität der gelieferten Ware und was den Zustand der Ware betrifft, berechtigt. 7.3 Ansonsten muss der Abnehmer - wenn die gelieferte Ware nicht dem vertraglich Vereinbarten entspricht - innerhalb von fünf Tagen nach Lieferung eine schriftliche Reklamation bei uns einreichen unter Angabe seiner konkreten Beanstandungen oder Beschwerden. 7.4 Wenn eine solche Reklamation nicht innerhalb der vorgenannten Frist eingereicht wird, gilt die gelieferte Ware als vollständig den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien entsprechend. 7.5 Wenn die Ware nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, so sind wir dem Abnehmer gegenüber lediglich dazu verpflichtet, die Ware zurückzunehmen und - dies unterliegt unserer Entscheidung - diese durch andere Ware, die den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, zu ersetzen oder aber eine Gutschrift für den Kaufpreis zu erstellen mit gleichzeitiger Auflösung des Kaufvertrages. Artikel 8 Haftung für Schaden 8.1 Wir haften nicht für beim Abnehmer entstandenen Schaden, darunter auch jedoch nicht ausschließlich Betriebsschaden, indirekten oder Folgeschaden, infolge des Handelns oder Unterlassens von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es ist von Absicht oder grobem Verschulden die Rede. 8.2 Wir leisten keine Gewähr dafür, dass die von uns gelieferte Ware keine Verletzung von Rechten Dritter darstellt und wir haften nicht für (die Folgen der) falsche(n) Bezeichnungen, welche (eventuell von Dritten) auf Etiketten, Preislisten, Prospekte, Broschüren usw. angebracht wurden bzw. darin erwähnt werden. 8.3 Unsere Haftung beschränkt sich in jedem Falle auf den Betrag, den unsere Haftpflichtversicherung im betreffenden Falle auszahlt, zuzüglich des im betreffenden Falle geltenden Selbstbeteiligungsbetrages. 8.4 Wenn einerlei aus welchem Grund keine der in Artikel 8.3 genannten Versicherungen Anspruch auf eine Leistung gibt, beschränkt sich unsere Haftung auf die Höhe des Rechnungsbetrages für die gelieferte Ware. 8.5 Wenn wir im Zusammenhang mit irgendeinem Schaden, für den wir kraft dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht haftbar sind, von einem Dritten haftbar gemacht werden, so ist der Abnehmer verpflichtet, uns diesbezüglich vollständig Gewähr zu leisten und uns alles zu ersetzen, was wir diesem Dritten zu zahlen haben. Dies gilt unter anderem, aber nicht ausschließlich dann, wenn ein Abnehmer das Äußere der Ware und die Verpackung, die wir liefern, beeinflusst hat. 8.6 Jede Schadensersatzforderung verjährt nach einem Jahr ab Anfang des Tages, anschließend an dem Tag, an dem der Abnehmer vom Schaden und von uns als die für dien Schaden haftende Person Kenntnis bekommen hat. Artikel 9 Auflösung, nicht-anrechenbares Versäumnis/ nicht-anrechenbarer Verzug (Höhere Gewalt) 9.1 Unbeschadet der uns zukommenden Rechte sind wir berechtigt, wenn es uns durch Höhere Gewalt nicht möglich ist, den Vertag auszuführen, um ohne gerichtliche Zwischenkunft die Ausführung des Vertrages während der Zeit der Höheren Gewalt zu unserer Wahl entweder auszusetzen oder den Vertag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass wir demzufolge zu irgendwelchem Schadensersatz verpflichtet sind und ohne dass dies zu irgendwelcher Reduzierung des Preises für die bereits gelieferte Ware führt. 9.2 Als ‘Höhere Gewalt’ gilt in jedem Falle jeder Umstand demzufolge der Abnehmer uns die Vertragserfüllung nicht mehr zumuten kann, darunter auch Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg und Aufruhr, Arbeitsstreiks, Arbeiteraussperrung, Transportprobleme, Wasserschaden, misslungene Ernte, Feuer und sonstige Störungen in unserem Betrieb oder im Betrieb unserer Lieferanten, sowie alle weiteren für uns mit Fug und Recht unvorhersehbaren Umstände, die sich unserem Einfluss entziehen. 9.3 Wenn der Abnehmer nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig irgendeiner für ihn aus dem Vertrag aufkommenden Verpflichtung genügt (darunter auch die Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Zahlung) sowie im Falle des Konkurs, der Zahlungseinstellung, der Stilllegung oder Aufhebung des Unternehmens des Abnehmers oder wenn das Eigentum des Unternehmens des Abnehmers an einen Dritten übertragenwird und/oder die tatsächliche Geschäftsführung in fremde Hände gerät, sind wir ohne jegliche Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Zwischenkunft berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise für aufgelöst zu betrachten, unbeschadet der uns des Weiteren zukommenden Rechte, ohne dass wir demzufolge zu rgendwelchem Schadensersatz verpflichtet sind. In dem Falle ist jede Forderung, die wir zulasten des Abnehmers besitzen oder bekommen, sofort und in einem Male einziehbar. Artikel 10 Differenzen 10.1 Auf alle Verträge zwischen uns und dem Abnehmer, auf welche diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. 10.2 Alle Differenzen, die im Zusammenhang mit den mit uns abgeschlossenen Verträgen aufkommen sollten, werden ausschließlich dem zuständigen Richter in ‘s-Hertogenbosch zur Entscheidung vorgelegt. 107

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