Allgemeine Bedingungen für Van Vliet GmbH oder B.V. und angeschlossenen.
Unternehmungen, eingetragen bei der Handelskammer in Den Haag unter Nummer 66549531.
1.1 Definitionen
1.1 In diesen Allgemeinen Bedingungen werden die folgenden Bezeichnungen in der
nachstehenden Bedeutung verwendet, wenn nicht anders angedeutet worden ist.
Der Lieferant, der Benutzer der Allgemeinen Bedingungen;
Der Kunde: die natürliche Person oder Rechtsperson die Angebote von dem Lieferanten
empfängt, oder mit dem Lieferanten Verträge schließt;
Vertrag: der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kontrahenten.
2. Anwendbarkeit/Konversion
2.1 Diese Allgemeinen Bedingungen sind auf allen Rechtsbeziehungen zwischen den bei Van
Vliet angeschlossenen Unternehmungen anwendbar, wie auch Unternehmungen die von
Van Vliet Erlaubnis zur Anwendung bekommen haben, (hiernach als “ den Lieferanten“
zu bezeichnen) und seinem Kunden. Das Akzeptieren eines Angebots oder Zitat, oder
das aufgeben von einer Bestellung bedeutet, dass der Kunde, die Anwendbarkeit dieser
Allgemeinen Bedingungen akzeptiert.
2.2 Von diesen Allgemeinen Bedingungen kann nur schriftlich abgewichen werden.
2.3 Die Anwendbarkeit von Allgemeinen und/oder Besonderen Bedingungen des Kontrahenten
ist ausgeschlossen, wenn nicht der Lieferant die Anwendbarkeit solcher Bedingungen
schriftlich akzeptiert hat.
2.4 Diese Allgemeinen Bedingungen sind auch auf alle Verträge mit dem Lieferanten
anwendbar, für deren Ausführung von dem Lieferanten an Dritte eingesetzt werden.
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2.5 Von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichende Klauseln deren Anwendbarkeit
zwischen dem Lieferanten und dem Kunden für einen Einzelvertrag übereingekommen
ist, gelten nicht für übrige Angebote, Bestellugen, Offerten und Verträge zwischen dem
Lieferanten und dem Kunden.
2.6 Sind oder werden diese Allgemeinen Bedingungen teilweise ungültig oder unverbindlich,
oder kann an jeder Klausel in diesen Allgemeinen Bedingungen nicht appelliert werden,
dann bleiben die Parteien an dem restlichen Teil gebunden. Die Parteien werden den
ungültigen oder unverbindlichen Teil durch Bedingungen ersetzen, die wohl gültig und
verbindlich sind und deren Rechtsfolgen aufgrund des Inhalts und des Tenors dieser
Allgemeinen Bedingungen, dem Inhalt und Tenor des ungültigen und unverbindlichen Teils
so viel wie möglich entsprechen.
2.7 Der Lieferant behält sich das Recht vor diese Bedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern oder
zu ergänzen. Nur die zuletzt eingetragene Fassung ist geltend sowie sie lautet zur Zeit des
Zustandekommens von dem Abkommen.
3. Angebote/Zustandebringen des Vertrags
3.1 Jedes Angebot des Lieferanten ist unverbindlich und muss als eine Gesamtheit betrachtet
werden, es sei denn, dass davon ausdrücklich schriftlich abgewichen wird.
3.2 Wenn der Kunde einen Auftrag vergibt, kommt der Vertrag erst zustande, indem der
Lieferant ihn schriflich akzeptiert, oder eine Auftragsbestätigung per elektronischen Weg
versendet, oder einen Anfang mit dessen Ausführung macht.
3.3 Muster oder Modelle die wohl oder nicht in Katalogen oder elektronisch vorgezeigt werden,
gelten nur zur Andeutung, ohne dass die geschuldete Sache dem Muster oder Modell zu
entsprechen braucht. Der Lieferant muss die früher gelieferten Produkte nicht nachliefern,
wenn diese Produkte aus der Produktion oder dem Verkaufsprogramm genommen worden
sind.
3.4 Der Lieferant kann nicht an seine Angebote gehalten werden, wenn der Kunde, nach
dem Wortlaut von Redlichkeit und Billigkeit und im gesellschaftlichen Verkehr hätte
verstehen sollen, dass das Angebot oder ein Teil davon einen offensichtlichen Irrtum oder
Schreibfehler enthält.
4. Preise
4.1 Alle Preise verstehen sich ab Lager und exklusive der Umsatzsteuer (Mwst.) sowie etwaige
Verpackungs-, Lieferungs- oder Versandkosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
angegeben ist.
4.2 Änderungen der Faktoren, worauf die Preise des Lieferanten beruhen, geben dem
Lieferanten das Recht nach dem Angebot oder dem Zustandekommen des Vertrags die
angebotenen Preise zu erhöhen. Erhöht der Lieferant die angebotenen Preise innerhalb drei
Monate nach dem schließen des Vertrags, ist der Kunde berechtigt das Abkommen völlig
oder teilweise rückgängig zu machen ohne dass der Lieferant verpflichtet ist jedweden
Schaden zu ersetzen.
5. Lieferung
5.1 Lieferung findet an der Adresse des Kunden statt, es sei denn, dass ausdrücklich etwas
anderes vereinbart worden ist. Die Lieferung erfolgt an der Tür im Erdgeschoss oder
neben dem Lieferwagen. Der Lieferant ist berechtigt, die Bestellung (teilweise) von nicht
angestellten Dritten ausführen zu lassen.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet die gekauften Artikeln in dem Augenblick der Ablieferung
abzunehmen oder im Moment wo sie ihm zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde soll
weiter für genügend Lade‐ und Löschmöglichkeiten sorgen und für eine möglichst kurze
Wartezeit für die Lieferung. Wenn der Kunde die Abnahme verweigert oder mit dem Erteilen
von Information, Anleitungen erforderlich für die Lieferung nachlässig ist, wird der Kunde
alle zusätzlichen Kosten schuldig sein. Die Lieferung kann in gegenseitiger Absprache
erfolgen, sobald Teile bereit stehen oder auf Lager sind.
5.3 Im Moment der Lieferung kommt das Risiko der gelieferten Sachen für den Kunden.
6. Lieferfrist
6.1 Eine von dem Lieferanten gegebene Lieferfrist, ist auf die zur Zeit des Vertrags gültigen
Verhältnisse gegründet und so weit von Leistungen von Dritten abhängig, auf die von jenen
Dritten verschafften Daten. Der Lieferant wird sich anstrengen die vereinbarte Lieferfrist so
viel wie möglich einzuhalten. Fälle höherer Gewalt und solche ausgenommen.
6.2 Die vereinbarte Lieferfrist ist eine Indikation und gilt nie als endgültiger Termin, es wäre
denn, dass ausdrücklich anders vereinbart worden ist. Bei nicht fristgemässer Lieferung soll
der Kunde den Lieferanten wegen Verzug mahnen und ihm eine angemessene Frist gönnen
damit er doch noch die Verpflichtungen erfüllen kann.
6.3 Wenn der Lieferant Information von dem Kontrahenten braucht zum Zwecke der
Ausführung des Vertrags, fängt die Lieferfrist an, nachdem der Kontrahent dem Lieferanten
diese Auskünfte erteilt hat.
6.4 Beim Überschreiten der Lieferfrist hat der Kontrahent kein Recht auf jedweden bezüglichen
Schadenersatz.
7. Teil - Lieferung
7.1 Der Lieferant ist berechtigt in Teilen zu leisten. Wenn die Sachen in Teilen geliefert werden,
ist der Lieferant berechtigt jeden einzelnen Teil für sich zu fakturieren, es wäre denn, dass
eine Teillieferung keinen selbständigen Wert hat.
8. Transport/Risiko
8.1 Versendung und Transport finden für Rechnung des Lieferanten statt.
8.2 Sobald die verkaufte Sache vom Lieferanten oder von einem von dem Lieferanten
zugeteilten Spediteur dem Kunden abgeliefert worden ist, ist die Sache von dem Moment
von Ablieferung an für Risiko des Kunden, auch wenn das Eigentum noch nicht auf den
Kunden übergegangen ist.
9. Verpackung
9.1 Mehrwegverpackung bleibt Eigentum des Lieferanten. Der Kunde ist verpflichtet
dem Lieferanten die für Wiederverwendung bestimmte Verpackung zurückzusenden.
Zurücksenden geschieht auf Rechnung des Kunden.
9.2 Der Lieferant ist berechtigt für die Rücksendung der für Wiederverwendung bestimmten
Verpackung eine Frist zu stellen, in der das Zurücksenden stattfinden muss.
9.3 Der Lieferant ist verpflichtet die zurückgeschickte Verpackung fristgemäß wie in Absatz
2 genannt von dem Kunden zurückzunehmen zu dem Preis, für den sie dem Kunden vom
Lieferanten in Rechnung gestellt worden ist, es wäre denn, dass dem Kunden wenigstens
drei Monate vor dem Tag an dem ein anderer Preis gültig wird, die Preisänderung gemeldet
ist.
Schadenersatz des Kunden zu fordern.
9.4 Die Verpflichtung des Lieferanten zur Rücknahme und Rückerstattung von dem
berechneten Preis gilt nur wenn die für Wiederverwendung bestimmte Verpackung gut
erhalten ist, sauber ist und keinen Müll enthält.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die dem Kunden vom Lieferanten gelieferten Sachen bleiben das Eigentum des
Lieferanten bis die von demKunden geschuldeten Beträge völlig bezahlt sind. Eigentum
der gelieferten Sachen übergeht, ungeachtet die eigentliche Besorgung, erst dann auf den
Kunden, nachdem der Kunden alles was bezüglich jeden Vertrags mit dem Lieferanten
geschuldet ist, völlig bezahlt hat. Inklusive Zinsen‐ und Kostenerstattung, auch von
vorherigen erledigten Bestellungen.
10.2 Wenn der Lieferant, infolge Absatz 1, die Sachen auf denen der Eigentumsvorbehalt ruht
als sein Eigentum zurückfordert, und diese Sachen dazu zurückholt, oder einem Dritten
longa manu liefert, wird die Forderung des Lieferanten auf den Kunden bezüglich dieser
Sachen zu der Gesamtsumme, die der Kunde dem Lieferanten schuldig ist, mit dem
Marktwert der zurückgenommenen Sachen im Moment der Rücknahme herabgesezt
werden.
10.3 Außer dem Festgelegten in Absatz 10.4 darf der Kunde die gelieferten Sachen, bevor
deren Eigentum auf ihn übergangen ist, nicht belasten, weiterliefern, verkaufen, vermieten,
in Gebrauch geben, verpfänden oder sonst wie belasten. Bis die eigentliche Übertragung
von Eigentum stattgefunden hat, dürfen unter anderen Bedingungen und Verpflichtungen,
die gelieferten Sachen nur bestimmungsgemäß, sowie beim Schließen des Vertrags
bestimmt worden ist, oder berechtigterweise zu erwarten war, der Anwendung gemäß
angewandt werden.
10.4 Der Kunde ist nur berechtigt die gelieferten Sachen, deren Eigentümer der Lieferant
ist, Dritten zu verkaufen oder abzuliefern, insofern das im Rahmen der normalen
Gewerbeausübung des Kunden erforderlich ist. Falls die Rede ist von Weiterverkauf, ist der
Kunde verpflichtet von seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt zu bedingen.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich auf ersten Antrag von dem Lieferanten, oder von dem
Lieferanten zu bestimmen (Rechts)Personen, die gelieferten Sachten zur Verfügung zu
stellen und bevollmächtigt schon jetzt unwiderruflich den Lieferanten den Ort wo sich
die gelieferten Sachen befinden zu betreten um die unter Eigentumsvorbehalt liegenden
Sachen mitzunehmen.
10.6 Im Beschlagfall oder (vorläufigen) Vergleichsfall oder im Konkursfall, soll der Kunde den
sicherstellenden Gerichtsvollzieher, Verwalter oder Kurator auf die (Eigentums)Rechte des
Lieferanten verweisen.
11. Zahlung
11.1 Rechnungen des Lieferanten müssen spätestens am Fälligkeitstag der Rechnung bezahlt
werden auf eine vom Lieferanten angezeigte Weise. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag,
an dem der Lieferant die Zahlung erhält.
11.2 Die Zahlung muss in der vereinbarten Währung erfolgen ohne Ermäßigung oder Anspruch
auf Vergleich.
11.3 Im Fall von nicht fristgemäßer Bezahlung befindet sich der Kunden ab Fälligkeitsdatum im
Verzug ohne dass eine vorhergehende Inverzugsetzung erforderlich ist.
11.4 Der Kunde ist vom Fälligkeitstag an über den geschuldeten Betrag 1,5 % Zinsen pro Monat
schuldig.
11.5 Beschwerden gegen die Höhe der Rechnungen schieben die Zahlungsverpflichtung nicht
auf.
11.6 Zahlungen die von dem Kunden geleistet worden sind, dienen an erster Stelle der
Verminderung der Kosten, sodann der Verminderung der freigewordenen Zinsen und
schließlich der Verminderung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen.
11.7 Im Fall von nicht fristgemäßer Zahlung ist der Kunde, die bezüglich der Kassierung
gemachten außergerichtlichen Kosten schuldig. Diese Kosten betragen 15% der
Hauptsumme, mit einem Minimum von € 250 ,‐. Außergerichtliche Kosten sind auf jeden
Fall geschuldet, wenn der Lieferant für die Beitreibung einen Dritten beauftragt hat.
11.8 Im Fall von nicht fristgemäßer Zahlung, Liquidierung, Konkurs oder Vergleichsverfahren
des Kunden werden alle Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig, ungeachtet der
Tatsache dass der Lieferant dafür schon fakturiert oder Vorfinanzierung stattgefunden hat
und ist der Lieferant zuständig die weitere Ausführung des Vertrags aufzuschieben oder
zur Auflösung des Vertrags überzugehen, alles unbeschadet des Rechts des Lieferanten
12.Verrechnung und Sicherheit
12.1 Der Lieferant ist immer berechtigt das was er fällig oder nicht oder unter Bedingung des
Kunden zu fordern hat, mit einer (nicht) fälligen Gegenforderung des Kunden an den
Lieferanten zu verrechnen.
12.2 Falls die Forderung des Lieferanten an den Kunden noch nicht fällig ist, nimmt der
Lieferant seine Verrechnungszuständigkeit nicht in Anspruch, es sei denn, dass
die Gegenforderung des Kunden beschlagnahmt wird oder sonstwie versucht wird
Ersatzansprüche geltend zu machen, darauf ein beschränktes geschäftliches Recht
gründet wird oder der Kunden seine Gegenforderung in besonderem Namen übergibt.
Der Lieferant wird dem Kunden wenn möglich vorher von der Anwendung seiner
Verrechnungszuständigkeit verständigen.
12.3 Der Kunde ist verpflichtet auf ersten Antrag des Lieferanten unverzüglich ausreichend
und in der von dem Lieferanten erwünschen Form Sicherheit zu leisten und diese wenn
nötig zu ergänzen um all seinen Verpflichtungen nachzukommen. Solang der Kunden
diese Bedingung nicht erfüllt hat, ist der Lieferant berechtigt seine Verpflichtungen
aufzuschieben.
12.4 Wenn der Kontrahent einen Antrag wie im vorhergehenden Absatz gemeint wird nicht
innerhalb von 14 Tagen nach einem entsprechenden Mahnbrief Folge geleistet hat,
werden alle Verpflichtungen des Kontrahenten sofort fällig.
13. Haftung
13.1 Die Haftung für Schaden verursacht weil der Lieferant zurechenbar in der Erfüllung seiner
Verpflichtungen versagt, ist auf den Rechnungsbetrag beschränkt, den der Lieferant in
Rechnung gestellt hat.
13.2 Der Lieferant ist nie haftbar für jedweden indirekten Schaden, wie die infolge
Betriebsstillegung, Schaden wegen Gewinnausfalls, Verspätungsschaden, Folgeschaden
oder jedweden Betriebsschaden, aus welchem Grund oder in welcher Form auch immer.
13.3 Weiterhin ist der Lieferant nicht haftbar für Schaden wegen von dem Lieferanten erteilter
Auskünfte oder Ratschläge deren Inhalt nicht ausdrücklich Bestandteil eines schriftlichen
Vertrags bildet.
13.4 Der Lieferant ist nicht haftbar wenn der Schaden Absicht zuzuschreiben ist und/
oder grober Schuld und/oder vorwerfbarem Handeln, oder unsachgemäßem oder
zweckwidrigem Gebrauch von dem Kunden, wobei das Obige unberührt bleibt.
13.5 Der Kunde bewahrt den Lieferanten vor allen Ansprüchen von Dritten auf Schadenersatz
(mit)verursacht durch die oder in Zusammenhang stehend mit den vom Lieferanten
gelieferten Sachen.
13.6 Der Kunde muss jeden Schaden herbeiführenden Vorfall innerhalb einer Frist von 14
Tagen nach dem Vorfall, oder wenn dies berechtigterweise nicht möglich ist, so bald wie
berechtigterweise möglich ist, dem Lieferanten melden. Wenn der Kunde diesbezüglich in
Verzug bleibt, hat jedes Recht auf Schadenersatz keine Geltung mehr.
13.7 Jeder Zahlungsanspruch einer einbedungenen Buße oder eines Schadenersatzes
verfällt nach Verlauf eines Jahres nach dem Vorfall, wodurch die Buße fällig geworden
ist, oder der Schaden ausgelöst worden ist, es wäre denn, dass mit deren gerichtlichen
Einforderung innerhalb erwähnter Frist ein Anfang genommen ist.
13.8 Das in diesem Absatz festgelegte lässt die gesetzliche Haftung des Lieferanten aufgrund
der zwingendgesetzlichen Bestimmungen ungehindert. In jenem Fall ist die Haftung des
Lieferanten beschränkt auf einen Betrag von € 500.000,‐‐ (fünfhunderttausend Euro), oder
der vom Versicherer maximal gedeckte Betrag falls dieser niedriger ist, pro Vorfall oder
eine zusammenhängende Reihe von Vorfällen.
14. Mängel; Beschwerdenfriste; Rücksendungen
14.1 Der Kunde soll überprüfen, ob die gelieferten Sachen dem Vertrag entsprechen. Dazu
muss der Kunde die gelieferten Sachen bei Ablieferung unter anderem auf nachfolgenden
Punkten untersuchen:
- ob die richtigen Sachen geliefert worden sind;
- ob die gelieferten Sachen was die Anzahl und Zahl anbelangt dem entsprechen, was
zwischen den Parteien abgemacht ist;
- ob die gelieferten Sachen den Forderungen die für eine normale Anwendung und/oder
Gebrauchszwecke gestellt werden dürfen entsprechen.
14.2 Werden sichtbare Mängel oder Defizite festgestellt, so muss der Kunde diese auf dem
Lieferschein, Frachtbrief oder auf jedwedem Beförderungsdokument nennen. Außerdem
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